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AGB


Vertragsbedingungen der HANS WARNER SERVICE GmbH, Raiffeisenstr. 12-14, 40764 Langenfeld

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Arbeiten an Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile (Serviceleistungen). Sie gelten außerdem für den Verkauf, die Lieferung und den Einbau von Ersatz- und Zubehörteilen für Bau- und Industriemaschinen, Baugeräte und deren Teile (Ersatzteile). Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.
  2. Die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Mit der Übertragung des Auftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätze als erteilt.


§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

  1. Die Vergütung richtet sich nach den Materialkosten und dem Zeitaufwand. Maßgebend sind die am Tage der Ausführung gültigen Stundensätze, die dem Auftraggeber bekannt sind. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei dem Auftragnehmer gültigen Zuschläge berechnet, die dem Auftraggeber ebenfalls bekannt sind. Reisekosten (PKW, Bahn, Flugzeug ) sowie Tage- und Übernachtungsgelder des Personals werden gesondert berechnet.
  2. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Preis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen. Sowohl die Angabe des voraussichtlichen Preises durch den Auftragnehmer wie auch die Kostengrenze des Auftraggebers sind unverbindlich.
  3. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen. Dem Auftraggeber wird eine angemessene Frist zur ausdrücklichen Erteilung seines Einverständnisses mit der Auftragserweiterung gesetzt. Ihm wird mitgeteilt, dass sein Einverständnis als erteilt gilt, sofern er innerhalb der gesetzten Frist keine ausdrückliche Erklärung abgibt. Ein Hinweis ist entbehrlich, sofern ein berechtigtes Interesse an rascher Herbeiführung klarer Verhältnisse besteht.
  4. Wird vor der Ausführung der Arbeiten ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
  5. Werden die Arbeiten vom Auftragnehmer aus nicht zu vertretenden Gründen letztlich nicht durchgeführt, so können die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere Aufwand des Auftragnehmers dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Werden die Arbeiten durchgeführt, so kann die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn die hierfür erbrachten Leistungen bei der Durchführung der Arbeiten nicht verwertet werden können.
  6. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie den Gewinn zu bezahlen.


§ 3 Preis und Zahlung, vorzeitige Fälligkeit

  1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebenden Preislisten.
  2. Rechnungen – auch über Teillieferungen – sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach erfolgter Lieferung bzw. nach Beendigung unter Abnahme der Arbeiten, spätestens nach Rechnungserhalt, bar zahlbar, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
  3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sein Einverständnis mit der Rechnung nach Ablauf der Frist bei fehlender Beanstandung als erteilt gilt.
  4. Wechsel, die dem Auftragnehmer angeboten werden, nimmt er nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber herein, dass ihm die Diskontierung bei der Landeszentralbank möglich ist. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Preises bei Verzug des Kunden. Bei Zahlung durch Scheck tritt Erfüllung mit Wertstellung der Gutschrift an dem Tag ein, an welchem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen kann. Bei Zahlung durch Wechsel tritt Erfüllung erst mit dem Tag ein, an dem die Regressgefahr des Auftragnehmers weggefallen ist, d. h. wenn feststeht, dass die Bank sich bei dem Auftragnehmer nicht schadlos hält.
  5. Der Rechnungsbetrag muss spätestens an dem in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermin einem Bankkonto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Ab dem darauffolgenden Tage, befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug und schuldet dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
  6. Für Mahnungen wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von Euro 2,50 je Mahnung erhoben.
  7. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behält sich der Auftragnehmer die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Rückstand oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, werden die Forderungen des Auftragnehmers einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten bzw. diese fristlos zu kündigen oder vom Auftraggeber Sicherheit in Höhe des Vertragswertes zu verlangen.


§ 4 Abholrecht des Auftragnehmers, Aufrechnungsverbot

  1. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Rückstand, oder geht ein vom Auftraggeber gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Gegenstände nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Auftraggebers, der den Zutritt zu dem Gegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. (Abholrecht).
  2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, oder die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers durch diesen ist ausgeschlossen.


§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei Durchführung der Serviceleistungen hat der Auftraggeber dem Personal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren. Insbesondere hat der Auftraggeber einen etwa erforderlichen Unterbau schon vor Eintreffen der Monteure fertigzustellen. Diesen sind die nötigen Hebezeuge, Geräte, Hilfskräfte, Materialien, elektrische Energie usw. rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar auch für den Fall, dass die Montage im Preis der einzelnen Lieferung eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalsumme festgesetzt ist. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Arbeiten obliegt regelmäßig dem Auftraggeber.
  3. Die Monteure sind über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich – von dem Auftraggeber zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Personal sind dem Auftraggeber mitzuteilen.

§ 6 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Arbeiten vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Arbeiten die erforderliche Energie (Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
  4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Personals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
  5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Gegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
  6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Personals unverzüglich mit den Arbeiten begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
  8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 7 Frist für die Durchführung der Arbeiten, Begrenzung des Verzugsschadens

  1. Alle Angaben über Termine und Montage-, Reparatur- und Inspektionsfristen sind unverbindlich.
  2. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.
  3. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5% des Nettoreparaturpreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind nur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzt. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettomontage-Reparaturpreises desjenigen Teils, das aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig genutzt werden konnte. Gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 13 Nr. 3 – nicht.

§ 8 Abnahme der Arbeiten, Übernahme durch den Auftraggeber

  1. Die Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung.
  2. Dem Auftraggeber wird zur Erklärung der Abnahme eine Frist von 2 Wochen nach Absendung der Mitteilung gesetzt. Er wird darauf hingewiesen, dass die Abnahme nach Fristablauf bei fehlender Erklärung als erteilt gilt, es sei denn, der Auftraggeber hat die Arbeiten innerhalb der Frist ausdrücklich beanstandet.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.

§ 9 Gefahrentragung und Transport, Versicherungsschutz

  1. Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Arbeiten benachrichtigt worden, geht die Leistungsgefahr auf ihn über.
  2. Der Hin- und Rücktransport des Gegenstandes ist grundsätzlich die verantwortliche Aufgabe des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem jeweiligen Transport trägt.
  3. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
  4. Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Instandsetzung übergebenen Gegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gedeckt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt betreffend Ersatzteile , Eigentum bei Verarbeitung

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Dies gilt auch für Eventualverbindlichkeiten aus Mithaftungsverträgen (insbesondere aus Finanzierungsverträgen und Wechselausstellungen im Interesse des Auftraggebers). Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des dem Auftragnehmer als Sicherheit dienenden Vorbehaltsgut die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl verpflichtet.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, noch sonst über diesen verfügen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monate, ist der Auftragnehmer zur Zurücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die Liefergegenstände selbst und auf Kosten des Auftraggebers aus seinem Besitz zu entfernen und gewährt dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Für diesen Fall gilt der Versicherungsanspruch in vollem Umfang als an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung der Versicherung anzuzeigen.
  5. Für den Fall, dass das Material des Auftragnehmers mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, so bleibt der Auftragnehmer Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den die Sachen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt betreffend Serviceleistungen, Pfandrecht, Abtretung

  1. Das Eigentum an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer.
  2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

§ 12 Mängelhaftung für Ersatzteile, Gewährleistungsausschluss für gebrauchte Gegenstände

  1. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz des gelieferten Gegenstandes nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Auftragnehmer angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanweisung, bei übermäßiger Beanspruchung unter Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer an der Überprüfung von angeblichen Fehlern gehindert wurde oder die vom Auftragnehmer verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt wurden.
  4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
  8. 
  • bei grobem Verschulden,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

  8. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, es sei denn, es findet eine Veräußerung an Verbraucher statt.

  9. Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende     Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 13 Mängelhaftung für Serviceleistungen

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für evtl. Mängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Gegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Nr. 3 und § 12 – ausgeschlossen.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Arbeiten. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Arbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleich gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
  3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Arbeiten trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse sind, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
  4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

§ 14 Sonstige Haftung des Auftragnehmers / Haftungsbegrenzung

  1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 12 Ziffer 1 bis 4; 13 Ziffer 3 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
  2. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.
  3. Über diese Bestimmungen hinaus müssen Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt werden
  • bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen von diesem,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen von diesem,
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, oder
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 15 Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

§ 16 Gerichtsstand und Allgemeines

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz einer seiner Zweigniederlassungen.
Verträge sowie Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinn und Zweck der Verträge entsprechende gültige Handhabung. Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtlicher Irrtum, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten den Auftragnehmer nicht. Für alle Rechtsbeziehungen gilt Deutsches Recht

Service-Kalkulator

 
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